Zwischen Schulabschluss und Karrierebeginn:
Vorsicht vor unnötigen Steuerfallen!
Für viele Schulabsolventinnen und -absolventen steht schon fest, in welche Richtung die Karriere gehen soll. Unabhängig davon, ob man sich für ein Studium oder eine Ausbildung entscheidet, dauert es häufig noch ein paar Monate, bis der erste Schritt in die große, berufliche Karriere stattfindet.
Viele junge Leute nutzen die Zeit, um den eigenen Verdienst abseits vom elternabhängigen Taschengeld zu verbessern.
Doch was ist wirklich sinnvoll und worauf muss geachtet werden?
Der Minijob
Wer nach dem Schulabschluss zur Überbrückung einen Minijob antritt, muss lediglich eine Bedingung erfüllen, um volle Bezüge zu erhalten.
Vorzüge:
- keine Lohnsteuer (da unter 10.000,- €/Jahr Freibetrag)
- keine Sozialabgaben (Minijobs sind nicht sozialversicherungspflichtig)
- Kindergeld (250,- €/mtl.)
Einschränkung:
- Nachweis beim Arbeitsamt, dass ein Studium/Ausbildung gesucht bzw. zum Zeitpunkt X begonnen wird (für den weiteren Bezug des Kindergelds)
Vollzeit Aushilfsjob zeitlich begrenzt
Hier gelten die gleichen Bedingungen, wie für einen Minijob. Allerdings kann unter diesen Bedingungen der Aushilfsjob nur eine begrenzte Zeit ausgeübt werden.
Vorzüge:
- keine Lohnsteuer (sofern unter 10.000,- €/Jahr Freibetrag)
- keine Sozialabgaben (sofern die maximal zulässige Arbeitszeit nicht überschritten wird)
- Kindergeld (250,- €/mtl.)
Einschränkung:
- Nachweis beim Arbeitsamt, dass ein Studium/Ausbildung gesucht bzw. zum Zeitpunkt X begonnen wird (für den weiteren Bezug des Kindergelds)
- max. dürfen 50 Arbeitstage bzw. zwei Monate in Folge gearbeitet werden
Vollzeit Aushilfsjob unbegrenzt
Bei einem vollzeitlichen Aushilfsjob geht man davon aus, dass man für sich alleine sorgen kann. Zwar lässt sich mit dieser Variante am meisten verdienen, dafür verliert allerdings alle staatlichen Bezüge/Vorteile.
Vorzüge:
- keine
Einschränkung:
-
Lohnsteuerpflichtig (die Steuern werden vorausgezahlt, können aber per Steuererklärung zurückgeholt werden, wenn unter 10.000,- €/Jahr)
-
Sozialversicherungspflichtig (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung)
-
kein Kindergeld, da über 20 Stunden/Woche gearbeitet werden
Betriebliche Ausbildung nach Nebenjob
Wer nach seiner Überbrückungszeit eine betriebliche Ausbildung beginnt, sollte darauf achten, dass man durch vorherige Verdienste leicht über den jährlichen Steuerfreibetrag von 10.000,- €/Jahr kommt. Dafür lassen sich viele Kosten für die Ausbildung steuerlich absetzen.
Vorzüge:
- Kindergeld (nur für die Erstausbildung)
Einschränkung:
-
Lohnsteuerpflichtig (die Steuern werden vorausgezahlt, können aber per Steuererklärung zurückgeholt werden, wenn unter 10.000,- €/Jahr)
-
Sozialversicherungspflichtig (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung)
Studium als Erstausbildung
Der Studierende in der Erstausbildung erhält leider nur sehr wenig staatliche Unterstützung. Da man im Studium in aller Regel keine eigenes Einkommen besitzt, müssen hier aber auch keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben gezahlt werden (Ausnahmeregelung ab einem Alter von 25 Jahren). Da die Eltern jedoch vor allem finanziell für die Erstausbildung verantwortlich sind, ist man oft auf deren Wohlwollen angewiesen.
Vorzüge:
- Kindergeld (da Erstausbildung)
- keine Sozialabgaben (da kein Verdienst / ab dem Alter von 25 Jahren krankenversicherungsplichtig)
- keine Lohnsteuer (wenn kein Verdienst)
Einschränkung:
-
keine Steuervorteile für die zum Studium benötigten Materialien
-
ab 25 Jahren läuft der Status der Familienversicherung ab und Studenten müssen sich kostenpflichtig selbst krankenversichern
Studium nach Erstausbildung
Bei einem Studium nach einer Erstausbildung gibt es ebenfalls einige Vorteile. Zwar wird kein Kindergeld mehr gezahlt, jedoch können viele Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Das Besondere dabei ist, dass man diese Kosten sogar zu einem späteren Zeitpunkt anrechnen lassen kann. So kann man sich die Kosten zurückholen, wenn später im Job mehr Steuern gezahlt werden müssen. Übrigens kann eine Erstausbildung auch eine kurze, 12-monatige Ausbildung zum Rettungssanitäter sein, welche als eine vollwertige Ausbildung anerkannt wird.
Vorzüge:
- keine Sozialabgaben (da kein Verdienst / ab dem Alter von 25 Jahren krankenversicherungsplichtig)
- keine Lohnsteuer (wenn kein Verdienst)
Einschränkung:
-
kein Kindergeld
Auslandsjahr (Au Pair)
Wer nach dem Schulabschluss zunächst ein Jahr auf Weltreise geht, der hat zunächst kein Recht auf Kindergeld. Erst wenn 10 Wochenstunden als weiterbildende Maßnahmen während des Auslandsjahres anerkannt werden (Sprachkurse, Besuch der lokalen Schule, etc…), lässt sich auch für die Zeit in einem Auslandsjahr das Kindergeld beanspruchen.
Vorzüge:
- Kindergeld (wenn mindestens 10 Wochenstunden als Weiterbildung anerkannt werden)
- keine Sozialabgaben (da keine offizielle Tätigkeit mit Arbeitsentgelt)
- keine Lohnsteuer (wenn kein Verdienst)
Einschränkung:
-
neben freier Unterkunft und Verpflegung darf nur ein Taschengeld gezahlt werden, das monatlich 280,- € nicht überschreitet
FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr) in Deutschland
Im FSJ ist man mit einer Vollzeitbeschäftigung ausgelastet. Hier bekommt man meist zwar auch nur einen mittleren dreistelligen Monatsbetrag im Taschengeld-Bereich ausgezahlt, doch alle weiteren Kosten wie Sozialabgaben werden von der Einrichtung, für die man sich engagiert, getragen. Auch das Kindergeld kann unter den normalen Umständen behalten werden. Sollte der Verdienst jedoch den Steuerfreibetrag überschreiten, gelten auch für die Einnahmen aus dem FSJ Lohnsteuern.
Vorzüge:
- Kindergeld (250,- €/mtl.)
- keine Sozialabgaben (sind im FSJ enthalten und versichert über die Einrichtung ohne Eigenanteil)
- keine Lohnsteuer (sofern unter 10-000,- €/Jahr Freibetrag)
Einschränkung:
-
keine
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